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FAQs - Häufig gestellte Fragen


Was ist eine Wohnbauanleihe? Antwort: Steuerbegünstigte Anleihe zur Förderung des Wohnbaues. Die Verwendung der Anleiheerlöse ist vom Gesetzgeber exakt vorgegeben.
Wer ist die Raiffeisen Wohnbaubank AG? Antwort: Ein Unternehmen der Raiffeisen Bankengruppe, Aktionäre sind die RZB, Raiffeisen Bausparkasse und alle Raiffeisen Landesbanken.
Gilt der Zinssatz für die gesamte Laufzeit? Antwort: Für fix verzinste Wohnbauanleihen gilt der Zinssatz für die gesamte Laufzeit. Bei variabel verzinsten Wohnbauanleihen wird der Zinssatz gemäß den Anleihebedingungen (monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich) angepasst und gilt für die jeweilige Zinsperiode.
Ist eine Veräußerung vor Ablauf der Anleihe möglich? Antwort: Ja, durch regelmäßige Kursstellung.
Fällt bei Wohnbaubankanleihen Erbschaftssteuer an? Antwort: Nein, da für Kapitalerträge aus Wohnbaubankanleihen die Einkommensteuer und die Erbschaftssteuer gemäß § 97 des Einkommensteuergesetzes 1988 und § 15 Abs 1 Zi. 17 1. Teilstrich des Erbschaftssteuergesetzes 1955 durch Steuer-abzug als abgegolten gelten (betrifft Erwerbe von Todes wegen vor dem 1. August 2008). (BGBl Nr. 253/1993 Artikel VII "Bundesgesetz über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus" § 2 Zif. 2.)
Unterliegt die Schenkung von Wohnbauanleihen der Meldeverpflichtung für Schenkungen? Antwort: Grundsätzlich ja. Allerdings sind Schenkungen zwischen Angehörigen von der Anzeigepflicht befreit, wenn der gemeine Wert EUR 50.000 nicht übersteigt (Schenkungen innerhalb eines Jahres werden zusammengerechnet). Unter nahen Angehörigen sind (u.a.) zu verstehen Eltern, Geschwister, Ehegatten, Kinder, Großeltern, Urgroßeltern, Enkel, Urenkel, Onkel, Tanten, Nichten, Cousins, Cousinen, Stiefkinder, Stiefgroßeltern, Stiefonkel, Stieftanten, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Verschwägerte, Lebensgefährten sowie deren Kinder. Die Freigrenze für Schenkungen zwischen anderen Personen beträgt EUR 15.000, wobei hier die Summe der gemeinen Werte der Erwerbe von derselben Person innerhalb von fünf Jahren maßgeblich ist (§ 121a Abs. 2 lit a, b BAO idF BGBl. I 85/2008 - SchenkMG 2008).
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